02 - Über Wärmebildkameras und Coronaprävention

Herr Koch hat Recht.

06-08-2020 • 10 Min.

Zur Coronaprävention am Eingang von Gebäuden z. B. Supermärkten die Temperatur von Personen zu messen, ist datenschutzrechtlich zulässig, aber nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung. Denn das Problem sind die Gesundheitsdaten, die hierbei anfallen. Es gilt der Grundsatz, dass die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten nur mit Rechtsgrundlage erlaubt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Anders gesagt: Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten ist verboten, es sei denn, sie ist erlaubt. Hört sich erst mal doof an, ist aber eine gute Eselsbrücke. Wärmebildaufnahmen nebst Temperaturmessung sind personenbezogene Daten, da auch bei etwaiger Verpixelung die Personen identifizierbar sind. Es liegen sogar Gesundheitsdaten vor. Gesundheitsdaten sind solche personenbezogenen Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen und aus den Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Denn es ist zumindest ermittelbar, dass sich die gemessene Temperatur in einem bestimmten Bereich befindet. Gibt es also dafür eine Rechtsgrundlage ? Die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder im Beschäftigungskontext zum Schutz der anderen Beschäftigten scheidet als Rechtsgrundlage aus. Zwar geht es von der Idee her um die Bekämpfung der Pandemie, die Datenverarbeitung muss aber zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich sein. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung aber immer nur dann, wenn sie auch überhaupt für die Zweckerreichung geeignet ist. Das ist der Knackpunkt. Nach dem Robert-Koch-Institut ist eine Fiebermessung nicht geeignet, um allein damit eine Covid-19 Infektion festzustellen. Denn eine erhöhte Temperatur kann auch auf einem natürlichen Körperzustand beruhen oder andere Infektionskrankheiten als Ursache haben. Zudem tritt in vielen Fällen nach Auskunft des Robert-Koch-Institutes gar kein Fieber bei einer Corona-Infektion auf. Somit bleibt mangels anderer gesetzlicher Grundlagen nur die ausdrückliche Einwilligung Artikel 9 Abs. 2 DSGVO als Rechtsgrundlage. In der Praxis kann diese Form der Erteilung der Einwilligung jedoch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen. Natürlich geht dies schriftlich, wäre aber oft sehr unpraktisch. Andere sinnvolle technische Möglichkeiten müssten erst noch entwickelt werden.