Der § 139 Absatz 1 Patentgesetz stellt die Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruchs eines Patentinhabers dar. Durch das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG) vom 10. August 2021 erhielt der § 139 Absatz 1 insbesondere den Satz 3, der die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs einschränkt.
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Autor: Dr. Thomas Heinz Meitinger | Musik: "A Night Alone" von TrackTribe (CC BY 3.0)