Gleich drei Artikel in der DSGVO befassen sich mit einem Ă€hnlichen Thema. In den Artikeln 24, 25 und 32 geht es im weiteren Sinne um die technischen und organisatorischen MaĂnahmen, die vom Verantwortlichen zu ergreifen sind. Die Formulierungen gleichen sich teilweise fast wörtlich. Stand der Technik, Implementierungskosten, Art, Umfang, Zweck der Verarbeitung, RisikoabschĂ€tzung sind hier die immer wiederkehrenden Zauberwörter. Bemerkenswert ist, dass auch die Implementierungskosten berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen und MaĂnahmen auch insgesamt nur "angemessen" sein mĂŒssen. Absolute Sicherheit wird also nicht verlangt.
DafĂŒr mĂŒssen aber zusĂ€tzlich Nachweispflichten erfĂŒllt werden. Wie das gehen soll ? - Hört einfach unsere aktuelle Folge - dann werden alle Fragen beantwortet.. đ Ăhöm....