Irgendwie klingen Verhaltensregeln nach guten Manieren - also nicht sonderlich spannend 😴🥱. So ein paar Gemeinsamkeiten gibt es tatsächlich. Ähnlich wie bei guten oder auch schlechten Manieren, geht es bei den Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO darum, auf welche Art und Weise man bestimmte Dinge umsetzt.
Die DSGVO fördert mit Art. 40 die Ausarbeitung von sogenannten Verhaltensregeln. Verbände oder andere Vereinigungen können solche Verhaltensregeln ausarbeiten, mit denen die Anwendung der DSGVO präzisiert wird.
Es werden also keine neuen oder strengeren Regeln jenseits der DSGVO definiert, sondern es geht darum, wie die Vorgaben der DSGVO für bestimmte Anwendungsfälle umgesetzt werden. Für Verantwortliche, die sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung einer solchen Verhaltensregel und den damit verbundenen Kontrollen einer Überwachungsstelle unterwerfen, sieht die DSGVO im Gegenzug bestimmte Vorteile vor.
Klingt eigentlich ganz gut? Warum gibt es dann eigentlich nach mittlerweile mehr als vier Jahren keine einzige von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregel? Na gut, zugegeben - eine einzige gibt es mittlerweile. Diese nennt sich Trusted Data Processor und ist für Auftragsverarbeiter gedacht. Aber mehr gibt es wirklich noch nicht. Und wir verstehen definitiv nicht, warum... 🤨🤨😯